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Landesarchiv Speyer

Bestand E 6 Reichskammergericht

Findbuch

Akten

Reichskammergerichtsprozess 3252 Kl.: Stefan Wurmser zu Dirmstein (Bekl. 1. Inst.) ...

Reichskammergerichtsprozess 3252
Kl.: Stefan Wurmser zu Dirmstein (Bekl. 1. Inst.) ...
Laufzeit
1537-1540
Umfang
4,5 cm
Enthält
Nachlaß, insbesondere ein bei der Stadt Erfurt angelegtes Kapital von 1000 fl., des Dr. Valentin Ostertag von Dürkheim. Bekl. erhebt darauf Anspruch als Erbe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau Margarethe, nächste Blutsverwandte des Dr. Valentin. Neben dieser Ehefrau sind weitere nächste Verwandte deren Schwester Anna, Ehefrau des Barnhans von Lambsheim, und Bruder Wendel Emerich als leibliche Geschwisterkinder Dr. Valentins. Dessen Mutter Kunigunde und der Vater gen. Geschwister, Heinrich Emerich, waren Geschwister von beiden Banden. Kl. besitzt str. Güter, weil er Testamentserbe der Margarethe Haller, Witwe des Dr. Valentin, ist. Diese war testamentarisch zur Erbin eingesetzt worden. Bekl. berufen sich darauf, daß die Witwe nur den lebenslänglichen Nießbrauch an Dr. Valentins Gütern hatte und nicht befugt war, zulasten der Blutsverwandten darüber zu verfügen. Im übrigen wird das nach Nürnberger Brauch errichtete Testament als formnichtig angefochten, weil es nicht, wie das Gemeine Recht verlangt, vor sieben Zeugen errichtet wurde. Das Nürnberger Recht gilt auch deshalb nicht, weil Dr. Valentin als RKG-Fiskal der Gerichtsbarkeit des RKG und nicht der Stadt Nürnberg unterstand. Gegeneinwand, daß Dr. Valentins Vermögen nicht von seinen Vorfahren herkommt, sondern durch ihn selbst mit saurer Mühe erworben wurde, so daß er auch darüber verfügen konnte. Das Gemeine Recht erkennt löbliche Ortsgewohnheiten an, wie sie in den meisten Reichsstädten bestehen. Kl. hatte sich in erster Instanz auf kurpfälzisches Herkommen bzw. eine der Hofgerichtsordnung angefügte Verordnung von 1467 berufen, derzufolge letztlebende Ehegatten frei über das Ehevermögen verfügen können, wenn ein gemeinsames Kind vorverstorben ist. Seelgerätstiftung der Witwe zugunsten armer, ehrsamer Jungfrauen und Studenten des Fleckens Dürkheim. Vorinstanz hatte Bekl. ein Drittel der Erbschaft zugesprochen.
Darin
Darin: Q 4: Vorakten 1537 mit Verhör von Zeugen aus Dürkheim und Lambsheim 1536, darin ferner: vom bischöflichen Gericht in Speyer beurkundete Stiftung der Margarethe Haller, Witwe des Dr. Valentin von Dürkheim, über 2000 fl. für die Gemeinde Dürkheim 1519 (in Transsumt der Gemeinde Dürkheim 1537), Testament der Bekl. 1536, Q 7, 9: Testament des Dr. Valentin von Dürkheim mit Bestimmung über Begräbnis bei den Barfüßern und Bibliotheksstiftung für die Kirche in Dürkheim 1506 (Q 9 Transsumt von Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg, Ausf. 1538), Q 12: Instrument des Nürnberger Notars Georg Sellnecker d.Ä. (Ausf.) 1538
Beteiligte(r)
Beteiligte(r) / Wohnort bei Antrag
Kl.: Stefan Wurmser zu Dirmstein (Bekl. 1. Inst.)
Bekl.: Jost Kloe von Wachenheim, zu Hohen-Sülzen (Kl. 1. Inst.)
Klagegrund
Klagegrund / Tatbestand
appellationis
Gericht, Anwalt
GerichtAnwalt
1. Hofgericht Heidelberg 1535Kl.: Dr. Jakob Huckel 1537
2. RKG 1537-1540Bekl.: Dr. Ludwig Ziegler 1537
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